Satzung des Marketing-Clubs Erfurt e.V.

Die vollständige Satzung unseres Marketing-Clubs (Stand: 06.03.2018) können Sie nachfolgend einsehen, oder sich als PDF herunterladen.

Satzung als PDF herunterladen


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein führt den Namen "Marketing-Club Erfurt e.V.". Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Kreisgericht Erfurt eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Erfurt.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Marketing Verband e.V.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von §5 Abs. 1 Nr.5 KStG, Abschn. 8 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.

(2) Die im Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Zielfunktion des Marketing in den Unternehmungen. Die Praxis des Marketing umfasst alle Unternehmensaktivitäten, die zum Absatz nachfragegerechter Güter und Dienstleistungen führen. Marketing dient der Verwirklichung der Unternehmensziele durch die Befriedigung wachsender und sich wandelnder Bedürfnisse der Verbraucher.

(3) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer führend oder leitend tätig ist.

(2) Bewerber, die den Anforderungen des Abs. 1 noch nicht entsprechen, können als Junioren Mitglied werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Der Bewerber soll höchstens 34 Jahre alt sein.

b. Er soll mindestens 1 Jahr im Marketing als Führungsnachwuchskraft tätig sein.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft im Verein steht vor allem denjenigen Personen offen, die im Einzugsbereich der Region Erfurt im Marketing tätig sind.

§4 Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung des Marketing in Wirtschaft und Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber der Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.

(2) Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.

(3) Der Verein fördert die Fortbildung von jungen Führungskräften und Führungsnachwuchskräften des Marketing. Zu diesem Zweck kann ein insbesondere der Marketing-Praxis verpflichteter Juniorenkreis eingerichtet werden.

(4) Der Verein ermöglicht auf der Erfahrungsquelle seiner Mitglieder der Beratung und Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.

(5) Der Verein führt in Erfüllung seiner Zwecksetzung Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung modernen Marketings in sozialer, staatspolitischer und wirtschaftspolitischer Bedeutung gerecht werden.

(6) Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung und Förderung des Vereins- und Verbandslebens dienen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen des Marketing.

(3) Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.

(4) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; der Beitrag für Junioren kann ermäßigt werden. Die Mitgliederversammlung legt fest, ob ein Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Der im Voraus festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Der Vorstand wird ermächtigt, für Aktionszeiträume, die durch den Vorstand festgelegt werden, die festgesetzte Aufnahmegebühr zu reduzieren oder auszusetzen.

(5) Die neben Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.

(6) Das Junioren-Mitglied ist gehalten, einen Antrag auf Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 zu stellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag; er kann ein Junior-Mitglied auffordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

§6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Präsidenten erklärt werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:

a. Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Aussehen gefährdet.

b. Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

c. Nichtzahlen des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.

d. Wenn ein Juniormitglied trotz Aufforderung durch den Vorstand keinen Antrag gemäß §5 Abs. 6 gestellt hat.

(4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als den Wert, der von ihnen geleisteten Bar- und Sacheinlagen zurück. Über das restliche Vereinsvermögen wird gem. §13 verfügt.

§7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
c. Der Beirat

(2) Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren.

(3) Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine Mehrheit von 3/4 des Vorstandes, die Mehrheit der 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert.

(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu einer Versammlung einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels bei postalischer Einladung oder das elektronische Gesendet-Datum bei Einladung per E-Mail. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Gesetz oder in dieser Satzung ihr zugeteilten Gegenstände mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

a. Wahl des Beirates,

b. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnungen,

c. Entlastung des Vorstandes und des Beirates,

d. Festsetzung des Haushaltplanes für das laufende Geschäftsjahres,

e. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren,

f. Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss,

g. Änderung der Satzung,

h. Auflösung des Vereins (§13).

§10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei Vizepräsidenten einschließlich geschäftsführendem Vorstandsmitglied und Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzugeben.

(2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Beirates unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.

(3) Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen der Organe; im Falle seiner Verhinderung wird er durch eines der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

(5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Seine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Beirat für den Rest der Amtsdauer den Vorstand ergänzen. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§11 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens acht Mitgliedern und wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Weitere bis zu zwei Beiratsmitglieder können vom Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Beiratswahl kooptiert werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Beirat wählt aus seinen Reihen innerhalb von vier Wochen den Vorstand. Er hat ferner laufend alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins zu prüfen und den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.

(3) Der Beirat soll mindestens halbjährlich einmal vom Vorstand einberufen werden; außerdem hat der Vorstand auf Antrag von mindestens der Hälfte der Beiratsmitglieder eine Sitzung des Beirates einzuberufen.

(4) Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§12 Juniorenkreis

(1) Der Juniorenkreis ist Ausschuss des Vereins; ihm gehören alle Mitglieder gemäß §3 Abs. 2 der Satzung an.

(2) Der Juniorenkreis gibt sich eine vom Junioren-Ausschuss vorbreitete eigene Geschäftsordnung. In dieser kann festgelegt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ehemalige Junioren als Mitglieder nach §3 Abs. 1 bis vor Vollendung des 39. Lebensjahres dem Juniorenkreis angehören können.

(3) Die Leitung des Juniorenkreises obliegt dem Junioren-Ausschuss. Diesem gehören an:

a. Der Sprecher des Juniorenkreises und sein Stellvertreter, die aus der Mitte der Junioren von den Mitgliedern des Juniorenkreises gewählt werden und

b. Ein Mitglied des Vorstandes oder Beirates sowie ein weiteres Mitglied gemäß §3 Abs. 1, die vom Vorstand und Beirat gewählt werden.

(4) Der Junioren-Ausschuss ist für die Veranstaltung des Juniorenkreises verantwortlich, insbesondere für solche im Bereich der Fortbildung der Nachwuchskräfte des Marketing (§4 Abs. 3 der Satzung).

§13 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszweckes

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist hiernach die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich innerhalb einer Frist des §8 Abs. 3 eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung der Regelung des §6 Abs. 4 an den Deutschen Marketing Verband e.V., welcher es für die bisherigen Vereinszwecke oder durch eines seiner Mitglieder marketingspezifisch verwenden kann. Insbesondere soll durch den Einsatz des Vermögens die Neugründung eines Vereins mit gleicher Zielsetzung (§2) in der Stadt Erfurt gefördert werden.

(3) Ist die Vermögensverwendung im Sinne des vorherigen Absatzes nicht möglich, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Erfurt.

 

Erfurt, 06.03.2018
Marketing-Club Erfurt e.V.