§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen "Marketing-Club Erfurt e.V.". Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Kreisgericht Erfurt eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Erfurt.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Marketing Verband e.V.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von §5 Abs. 1 Nr.5 KStG, Abschn. 8 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.
(2) Die im Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Zielfunktion des Marketing in den Unternehmungen. Die Praxis des Marketing umfasst alle Unternehmensaktivitäten, die zum Absatz nachfragegerechter Güter und Dienstleistungen führen. Marketing dient der Verwirklichung der Unternehmensziele durch die Befriedigung wachsender und sich wandelnder Bedürfnisse der Verbraucher.
(3) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer führend oder leitend tätig ist.
(2) Bewerber, die den Anforderungen des Abs. 1 noch nicht entsprechen, können als Junioren Mitglied werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Der Bewerber soll höchstens 34 Jahre alt sein.
b. Er soll mindestens 1 Jahr im Marketing als Führungsnachwuchskraft tätig sein.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein steht vor allem denjenigen Personen offen, die im Einzugsbereich der Region Erfurt im Marketing tätig sind.
§4 Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung des Marketing in Wirtschaft und Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber der Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.
(2) Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
(3) Der Verein fördert die Fortbildung von jungen Führungskräften und Führungsnachwuchskräften des Marketing. Zu diesem Zweck kann ein insbesondere der Marketing-Praxis verpflichteter Juniorenkreis eingerichtet werden.
(4) Der Verein ermöglicht auf der Erfahrungsquelle seiner Mitglieder der Beratung und Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.
(5) Der Verein führt in Erfüllung seiner Zwecksetzung Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung modernen Marketings in sozialer, staatspolitischer und wirtschaftspolitischer Bedeutung gerecht werden.
(6) Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung und Förderung des Vereins- und Verbandslebens dienen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen des Marketing.
(3) Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; der Beitrag für Junioren kann ermäßigt werden. Die Mitgliederversammlung legt fest, ob ein Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Der im Voraus festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Der Vorstand wird ermächtigt, für Aktionszeiträume, die durch den Vorstand festgelegt werden, die festgesetzte Aufnahmegebühr zu reduzieren oder auszusetzen.
(5) Die neben Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
(6) Das Junioren-Mitglied ist gehalten, einen Antrag auf Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 zu stellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag; er kann ein Junior-Mitglied auffordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
§6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Präsidenten erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a. Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Aussehen gefährdet.
b. Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c. Nichtzahlen des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.
d. Wenn ein Juniormitglied trotz Aufforderung durch den Vorstand keinen Antrag gemäß §5 Abs. 6 gestellt hat.
(4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als den Wert, der von ihnen geleisteten Bar- und Sacheinlagen zurück. Über das restliche Vereinsvermögen wird gem. §13 verfügt.
§7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
c. Der Beirat